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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Jugendsozialarbeit an Schulen; Beantragung einer Förderung
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Team 241
Strandbadstr. 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77378
Fax: 08151 148-11378
E-Mail: jas@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.jugend-starnberg.de/241
Zimmer: OG.241
Team 241 Jugendarbeit
Teamleiterin, Kreisjugendpflegerin
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77378
Fax: 08151 148-11207
Fax: 08151 148-11378
Zimmer: OG.242
Zweck und Gegenstand
Der Freistaat Bayern unterstützt mit dem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte bei der JaS an Grundschulen, Mittelschulen, Sonderpädagogischen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung, Wirtschaftsschulen, Realschulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit Förderschwerpunkt Lernen und emotionale und soziale Entwicklung, wenn entsprechender Jugendhilfebedarf im Rahmen der Jugendhilfeplanung nachgewiesen wurde.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die die JaS im Auftrag des Jugendamtes durchführen und nicht gleichzeitig Schulträger sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Staatlich gefördert werden die Personalkosten der JaS-Fachkraft.
Art und Höhe
Der pauschalierte Zuschuss für eine Vollzeitstelle beträgt 16.360 Euro.
Vom Träger der JaS-Maßnahme ist im Rahmen der Gesamtfinanzierung ein angemessener Eigenmittelanteil einzubringen. Näheres regelt die Förderrichtlinie.
VI5/6521.05-1/28; AllMBl. 2012 S. 1079; 2160-A
Der Bedarf für den Umfang der Jugendsozialarbeit am jeweiligen Einsatzort muss im Rahmen der Jugendhilfeplanung vom örtlichen Jugendamt festgestellt und vom Jugendhilfeausschuss bestätigt werden. Näheres regelt die Förderrichtlinie.
Ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit der Durchführung einer JaS-Maßnahme vom Jugendamt beauftragt worden, hat dieser den vollständigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen in schriftlicher Form und unterschrieben beim Jugendamt einzureichen. Die Vorgaben der Förderrichtlinie sind bei der Antragstellung zu beachten.
Das Jugendamt legt eigene Anträge der zuständigen Regierung vor, bzw. leitet Anträge anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit einer Stellungnahme zur finanziellen Beteiligung dieser zu.
Die Regierung legt die richtlinienkonformen Anträge mit einer Priorisierung dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vor.
Der Jugendhilfeplanung kommt herausragende Bedeutung zu. Veränderungen der Bedarfseinschätzung (Stellenaufstockungen) bzw. Veränderungen an den Schulen, z. B. durch Verlagerung von Klassen an eine andere Schule oder die beabsichtigte Einrichtung einer Stelle der Schulsozialpädagogik oder der vertieften Berufsorientierung sind frühzeitig mit dem Jugendamt im Rahmen der Planungsprozesse abzustimmen.
keine
- Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung - Förderprogramm: Förderung von Jugendsozialarbeit an Schulen (Empfänger: Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend)
- Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung - Förderprogramm: Förderung von Jugendsozialarbeit an Schulen (Empfänger: Jugendarbeit)
Nach Vorlage des entscheidungsreifen Antrags ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 3 Monaten bis zum Maßnahmebeginn zu rechnen.
Stand: 19.06.2020